Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
der Mein Lagerraum³ GmbH, Magdeburger Str. 58, 01067 Dresden (Verkäufer) mit Vertragspartnern
(Käufer) über den Kauf von Standardprodukten als auch für den Käufer individuell hergestellten
bzw. angepassten Produkten (i.F. Werklieferungen) . Die AGB gelten für Verbraucher i.S.d. § 13
BGB und für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gleichermaßen, sofern sich einzelne Regelungen nicht
explizit jeweils nur an Verbraucher oder Unternehmer richten.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, deren Geltung wird
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

3. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

2. Die Präsentation der Waren in Print- und Onlinemedien stellt noch kein bindendes
Vertragsangebot des Verkäufers dar. Ein verbindliches Angebot gibt dieser ab, indem er dem Käufer
ein als solches bezeichnetes Angebotsschreiben in Text- oder Schriftform übersenden. Ein
Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Käufer dieses Angebot eindeutig und ohne inhaltliche
Änderungen in Textform annimmt. Dies können der Käufer etwa tun, indem er auf die Angebots
E-Mail direkt antwortet, oder dem Verkäufer eine auf das Angebot bezugnehmende
Auftragsbestätigung aus seinen eigenen Unterlagen zukommen lässt. Eine von vorstehendem
abweichende Kommunikation zwischen den Parteien führt im Zweifel nicht zu einem verbindlichen
Kaufvertrag.

3. Sämtliche Informationen zur Bestellung des Käufers, einschließlich der zur Abwicklung von
Idiesem erhobenen Daten werden vom Verkäufer gespeichert und können bei diesem per E-Mail
abgerufen werden.

III. Leistungen des Verkäufers

1. Die vom Verkäufer geschuldeten Leistungen und deren Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich
aus dem Angebot und von diesem ausdrücklich als Vertragsbestandteil in Bezug genommenen
Anlagen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumenten

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur insoweit für die Beschaffenheit der Leistungen maßgebend, wie dies auf den
Unterlagen selbst angegeben ist.

IV. Änderungen der Leistungen bei Individualfertigungen / -anpassungen

(1). Der Käufer ist berechtigt, Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern,
insbesondere wenn sich die Leistungsanforderungen während der Vertragsdurchführung ändern.
Der Verkäufer wird dem Änderungsverlangen (Change-Request) dann nachkommen, wenn ihm dies
im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar, technisch realisierbar und sein
originärer Auftrag dadurch nicht gefährdet ist. Jeder Change-Request ist in Textform zu formulieren
und dem Verkäufer zunächst zur Prüfung und Umsetzung vorzulegen.

(2). Leistungsänderungen i. S. vorstehender Ziffer (1). sind dem Verkäufer grundsätzlich zu
vergüten, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Abrede getroffen worden ist. Die Vergütung ist
für den durch die Leistungsänderung verursachten Mehraufwand des Verkäufers gegenüber der
ursprünglich vereinbarten Leistung zu entrichten. Der Verkäufer weist den Mehraufwand
nachvollziehbar in seiner Abrechnung aus. Soweit der Käufer keine begründeten Zweifel an der
Richtigkeit der Abrechnung des Mehraufwandes darlegt, gilt die Vermutung der Richtigkeit der
Abrechnung.

(3) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten auch alle sonstigen Leistungen des
Verkäufers, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Käufers beruhen.

V. Preise und Zahlungen

1. Der Kaufpreis ist grundsätzlich mit Lieferung des Kaufgegenstandes fällig , es sei denn,
dass andere Zahlungsvereinbarungen verabredet wurden.

2. gilt nur für Unternehmerkunden, § 14 BGB: Abweichend von Z. 1 ist der Kaufpreis jedoch
grundsätzlich im Voraus der Lieferung zu leisten (Vorauszahlung), wenn es sich um das erste
Kaufgeschäft zwischen Verkäufer und Kunden handelt.

3. Bei Werklieferungen (vergleiche Z. I Nr. 1) ist der Verkäufer berechtigt, angemessene
Abschlagszahlungen…

  • (a) in Höhe des Wertes der von ihm bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten
    Teilleistungen UND / ODER
  • (b) in Höhe des Wertes bereits erbrachter finanzieller, notwendiger und angemessener
    Voraufwendungen (z.B. für Subunternehmer)

zu verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Käufer die Zahlung
eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.

4. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Löhne,
Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder sonstige auf die Leistungserbringung
bezogenen Kosten, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung,
höchstens aber um 10 % zu erhöhen.

5 . Der Käufer kommt spätestens in Zahlungsverzug wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt
gegenüber einem Käufer, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der
Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Käufer, der nicht Verbraucher ist,
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

6. Soweit der Verkäufer Versandkosten erhebt, werden diese im Angebot grundsätzlich gesondert
angezeigt und auf der Rechnung ausgewiesen. Darüber hinaus entstehen dem Käufer keine
zusätzlichen, verdeckten Versandkosten.

7. Folgende Zahlungsarten stehen dem Käufer wahlweise zur Verfügung:

  • (a) Vorkasse
  • (c) SEPA Lastschrift
  • (c) Rechnungskauf
  • (d) PayPal mit Käuferschutz

8. Zur Abwicklung der Zahlung in der Verkäufer gewählten Zahlungsart ist der Verkäufer nicht
verpflichtet. Soweit dieser die Zahlungsart ablehnt, bleiben der Käufer verpflichtet, die Zahlung
durch Auswahl eines anderen Zahlungsmittels zu erbringen. Der Verkäufer wird den Käufer in
diesem Fall rechtzeitig informieren. Ein berechtigter Grund zur Ablehnung der Zahlungsart stellt
insbesondere fehlende Bonität dar. Soweit der Käufer ein unentgeltliches Zahlungsmittel
ausgewählt hat wird jedoch gewährleistet, dass auch die alternative Zahlungsart unentgeltlich zur
Verfügung steht.

9. Im Fall gesetzlicher und/oder vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen den Käufer wegen
Nichtleistung des Kaufpreises, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises als Pauschale für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem
Käufer bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die vorstehend festgesetzte Pauschale.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu
behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese durch den
Käufer regelmäßig und auf dessen Kosten durchgeführt.

3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand
(Pfändung, Beschlagnahme o.ä.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das
Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Besitzwechsel, die Beschädigung oder der Untergang des
Kaufgegenstandes sowie der Wohnsitzwechsel des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.

4. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäfts gang
weiterzuveräußern. Der Käufer tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe der
Kaufpreisforderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretene Forderung und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung bekannt gibt.

5. Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für den
Verkäufer.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
freizugeben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigen.

7. Der Verkäufer ist berechtigt, bei der Verletzung von Pflichten nach 2. und 3. dieses Abschnitts
vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen.

VII. Lieferfrist

(1). Es gelten grundsätzlich nur die in Schrift- oder Textform vertraglich vereinbarten Termine für
die Leistungen und Lieferungen des Verkäufers.

(2). Vereinbarte Termine nach Ziffer (1) begründen im Zweifelsfall lediglich die Fälligkeit der
Vertragsleistungen / -lieferungen und stellen somit weder relative Fixschulden i.S.d. § 323 Abs.2
Nr.2 BGB noch absolute Fixschulden des Verkäufers dar, wenn dies nicht von den Parteien so
vereinbart worden ist. Ferner ist die Überschreitung dieser Termine durch den Verkäufer entgegen
§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB nur nach ordnungsgemäßer Mahnung verzugsbegründend

(3). Festgelegte Fertigstellungs- bzw. Liefertermine sind für den Verkäufer nicht verbindlich, sofern
diese aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Käufer allein oder überwiegend zu
verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Mitwirkungsverpflichtungen
des Käufers sowie bei der Umsetzung von Änderungswünschen des Käufers, die eine Anpassung
des Zeitplanes erforderlich machen.

4. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und
die Auslieferung unverzüglich danach vom Verkäufer veranlasst wird.

6 . Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt vom Verkäufer nicht verschuldeter und/oder
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Beherrschbarkeit des Verkäufers liegen, z.B.
Störungen im Betriebsablauf, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit
solche Hindernisse objektiv die Lieferung des Kaufgegenstandes behindern. Die Lieferfrist
verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse, deren Beginn und
Ende dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden, sofern dies dem Verkäufer möglich und
zumutbar ist. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während
eines bereits bestehenden Verzugs entstehen.

VIII. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Lieferung des Kaufgegenstandes erfolgt ab Werk (Hersteller oder Vorlieferant) durch den
Verkäufer selbst oder durch ein Transportunternehmen an die von Ihnen angegebene
Lieferadresse. In beiden Fällen ist eine Schickschuld vereinbart.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes
geht bei Lieferung gemäß vorstehender Ziff. 1. spätestens mit der Übergabe d er Lieferung an das
Transportunternehmen oder an das eigene Transportfahrzeug auf den Käufer über und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B.
Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird
auf dessen Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Käufer als Verbraucher i.S.. § 13 BGB kauft.

3 . Verzögert sich die Versendung infolge des Annahmeverzugs des Käufers, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Ware durch den Käufer beim Verkäufer abzuholen
ist (Holschuld), so gerät der Käufer automatisch in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht bis zum
Ende der vertraglich vereinbarten Abholefrist beim Verkäufer abholt. Ab dem sechsten Tag nach
Fristablauf ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer Lagerkosten i.H.v. 2 Euro pro Tag zu rechnen

4. Wenn die Lieferung an den Käufer fehlschlägt, weil die Lieferadresse falsch oder unvollständig
angegeben wurde, erfolgt ein erneuter Zustellversuch nur, wenn der Käufer die unmittelbaren
Kosten des erneuten Versandes übernimmt. Diese Kosten entsprechen den bei Vertragsschluss
vereinbarten Kosten. Die Kosten des ersten Zustellversuchs sind vom Käufer zu tragen, wenn die
gescheiterte oder verzögerte Zustellung auf seinem Verschulden beruht.

5. Teillieferungen sind zulässig, sofern diese dem Käufer im Einzelfall zumutbar ist.

6. Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware infolge der
nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Lieferung (inkl. der Lieferung von Mindermengen) durch
den (Vor-)Lieferanten des Käufers trotz eines von diesem mit dem (Vor-) Lieferanten geschlossenen
Liefervertrages über die bestellte Ware behält sich der Verkäufer vor, nicht zu liefern. In diesem Fall
verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der bestellten
Ware zu informieren und bereits von diesem erhaltene Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

IX. Mitwirkungspflichten des Käufers

(1.) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer mit angemessenem und zumutbarem Aufwand bei
dessen Leistungserbringung zu unterstützen, soweit die Mitwirkung des Käufers für die
verzögerungs- und mangelfreie Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei
sämtlichen Mitwirkungspflichten des Käufers handelt es sich um echte Pflichten des Käufers.

(2.) Der Käufer hat dem Verkäufer Störungen und Mängel der Vertragsleistungen unverzüglich
anzuzeigen und den Verkäufer bei der Feststellung der Ursachen sowie bei deren Beseitigung in
zumutbarem Umfang zu unterstützen sowie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung und
Minderung von Schäden zu treffen.

(3.) Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist der
Verkäufer von seiner betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit, wie der
Verkäufer auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung angewiesen ist. Der Verkäufer ist nicht
verantwortlich für Leistungsstörungen die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von
Mitwirkungs-/Beistellleistungen durch den Käufer entstehen.

(4.) Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender
Mehraufwand kann vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende
Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

X. Gewährleistung

(1). Für Kaufverträge gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB, soweit dieses
nicht in den nachfolgenden Bestimmungen modifiziert wird.

(2.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei gebrauchten Sachen 1 Jahr ab
Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen, soweit diese gemäß der
Haftungsbedingungen in Ziffer XI nicht beschränkt werden dürfen.

(3.) Hat der Käufer den Verkäufer wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und
stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf
einem Umstand beruht, der den Verkäufer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Käufer,
sofern er die Inanspruchnahme des Verkäufers und dessen Arbeitsaufwand zu vertreten hat,
diesem alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

Folgende Regelungen gelten nur bei Verkäufen an Unternehmer nach § 14 BGB

(3.) Die gesetzliche Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von
Schadensersatzansprüchen, die gemäß der Haftungsbedingungen gemäß Ziffer XI nicht beschränkt
werden dürfen.

(4.) der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung zurückzuhalten, wenn der Käufer nicht den
vertraglich geschuldeten um den Wert des Mangels reduzierten Kaufpreis gezahlt hat.

(5.) Abweichend von den gesetzlichen Regelungen steht dem Verkäufer im Falle eines Mangels das
Wahlrecht zu, die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung neuer Ware
durchzuführen.
(6.). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im
Fall von Schadensersatzansprüchen, soweit diese gemäß der Haftungsbedingungen in Ziffer XI.
nicht beschränkt werden dürfen.

(7.) die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Besteht eine gesetzliche Rügepflicht
nicht, so ist vereinbart, dass der Käufer offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen in Textform
anzuzeigen hat. Andernfalls entfallen in Bezug auf den jeweiligen Mangel die
Gewährleistungsrechte mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen.

(8.) Geringfügige und branchenübliche technische Änderungen sowie geringfügige und
branchenübliche Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten
Beschaffenheit.

(9.) Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihm bei der Reparatur der
Kaufsache entstehen

XI. Haftung

(1.) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner
Erfüllungsgehilfen beruht.

(2.) Darüber hinaus haftet der Verkäufer uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für
sonstige Schäden, wenn diese auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Dies
ist der Fall, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer üblicherweise
vertrauen durfte. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung jedoch auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3.) Der Verkäufer haftet auch uneingeschränkt für das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten
Eigenschaft bzw. für die Nichteinhaltung einer Garantie, sowie bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.

(4.) Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt ausnahmslos für alle Schadensersatzansprüche, ohne Rücksicht auf deren
Rechtsnatur, sowie für Aufwendungsersatzansprüche, welche anstelle eines
Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden.

(5.) Soweit die Schadensersatzhaftung nach vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers

XII. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

1. Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der
auf einer mangelhaften Leistung des Verkäufers besteht, gegen diesen Vergütungsanspruch
aufgerechnet wird.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist für Ansprüche, die nicht den Kaufvertrag betreffen,
ausgeschlossen.

3. Forderungen gegenüber dem Verkäufer können nur mit Zustimmung vom Verkäufer an Dritte
abgetreten werden. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt

XIII. Online-Streitbeilegung, Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG

(1.) Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform
zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform
dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend
vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Der Käufer kann die
OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

(2.) Ungeachtet der Verpflichtung des Verkäufers zur Information nach Abs.1 ist dieser nicht
verpflichtet oder bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XIV. weitere gesetzliche Pflichtinformationen

(1.) Die gesetzlichen Pflichtinformationen gemäß der §§ 312a - 312j BB erhält der Käufer im
Rahmen des Bestellvorgangs und in den Ihnen zugesandten E-Mails, soweit dem Käufer diese
Informationen nicht bereits in den vorliegenden AGB erteilt worden sind.

(2.) Speziellen und in vorstehenden AGB nicht erwähnten Verhaltenskodizes unterliegt der
Verkäufer nicht.

XV Schutzrechte, Geistiges Eigentum

(1). Grafiken, Bilder und Muster auf Artikeln sowie das Design und die Formgebung der Artikel selbst
können im Einzelfall urheberrechtlich oder durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützt sein. Der
Verkäufer ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen geschützten Produkten /
Produktbestandteilen.

(2). Dem Käufer werden keine Nutzungsrechte an diesen Produkten / Produktbestandteilen
eingeräumt. § 17 Abs.2 UrhG bleibt hiervon unberührt.

(3). Der Käufer verpflichtet sich zur Unterlassung jeglicher Verwertung dieser Produkte /
Produktbestandteile über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus, insbesondere zur
Unterlassung der Vervielfältigung, der Nachahmung, der Verbreitung, Ausstellung, Vorführung,
öffentlicher Zugänglichmachung, Sendung, Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und
Bearbeitung.

Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Schutzrecht im Einzelfall am streitigen
Gegenstand tatsächlich besteht.

XIII. Gerichtsstand / anwendbares Recht

(1). Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts vereinbart.

(2.) Ist der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden nach Wahl des Anbieters Dresden
oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Anbieter ist in diesen Fällen jedoch Dresden
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt

(3). Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrages und seiner Anhänge bestehen nicht.
Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Textform. Die gilt auch für die Aufhebung des
Textformerfordernisses.

(4). Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der
Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtsunwirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.

Ende der AGB